Wer seine Wohnung während des Urlaubs vermieten möchte, muss laut BGB § 540, Absatz 1 die ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters einholen. Dabei ist zu beachten, dass die Genehmigung zur Urlaubsvermietung nicht dasselbe ist wie die Erlaubnis zur Untervermietung. Die Erlaubnis zur Untervermietung bedeutet keine Einverständniserklärung zur Ferienvermietung.