Mehrfamilienhaus in Gotha
Die Verwaltung nach dem WEG bezieht sich nicht auf das Gesamteigentum, sondern nur auf das gemeinschaftliche Eigentum. Der Verwalter ist stets Sachverwalter für fremdes Eigentum. Dies beruht auf einem gegenseitigen Vertrauensverhältnis zwischen Eigentümergemeinschaft und Verwalter.
WEG - Verwaltung Haus- und Grundbesitzverwaltung
Vorbemerkung:
Die Aufgaben und Befugnisse des Verwalters ergeben sich aus
dem Wohnungseigentumsgesetz (insbes. den §§ 27-28),
aus der Teilungserklärung/Gemeinschaftsordnung,
aus den gültigen Beschlüssen und Vereinbarungen der Wohnungseigentümer, gerichtlichen Entscheidungen, an denen die WEG beteiligt war
und aus dem Inhalt dieses konkret abzuschließenden Verwalter-Vertrags.
Leistungsverzeichnis - abzustimmender Vorschlag-